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(gem. Vereinssatzung § 7)
1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der
Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist
Bestandteil der Beitrittserklärung.
2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag, die
Aufnahmegebühren und die Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
beschlossen. Die festgesetzten Beiträge treten rückwirkend zum 1. Januar
des Jahres in Kraft, in dem der Beschluss gefasst wird. Die
Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Termin
festsetzen.
3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag an den Verein beträgt gemäß Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 10. März 2006:
Beitragsklasse Mitgliedsart Beitrag / EUR
1 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren 20,00
2 Erwachsene über 18 Jahren 25,00
3 Familienbeitrag: ab 3 Mitglieder 60,00
4 Ehrenmitglieder 4. frei
Beitragsermäßigung/Beitragsnachlass: Finanziell schwächer gestellten
Mitgliedern kann auf Antrag und nach Beschlussfassung des Vorstandes
Beitragsermäßigung/nachlass gewährt werden. Anträge auf Änderung der
Beitragshöhe sind mit entsprechenden Nachweisen (Sozialhilfebescheid
oder ähnliches) dem Schatzmeister vorzulegen.
5. Im Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung des Württembergischen
Landessportbundes (WLSB) enthalten.
6. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1. März jeden Jahres fällig. Zur
Vereinfachung der Beitragserhebung soll dem Verein eine
Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt werden. Abbuchungen sind nur zu
Lasten eines Girokontos möglich. Der Beitragseinzug erfolgt zum
Fälligkeitstermin.
7. Änderungen der Kontonummer und/oder der Bankverbindung sind
unverzüglich mitzuteilen. Anfallende Bankgebühren durch nicht
durchführbare Einzugsaufträge sind dem Verein zu erstatten.
8. Mitglieder, die am Einzugsverfahren nicht teilnehmen, entrichten ihre
Beiträge bis spätestens 1. März jeden Jahres auf das Beitragskonto des
Vereins. (Konto Nr. 195 025 008 bei der Volksbank Biberach, BLZ 654 901
30)
9. Bei einem Vereinseintritt bis zum 30. Juni ist der volle
Mitgliedsbeitrag, ab 1. Juli der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
10. Der Vereinsaustritt (gem. Satzung §6) ist nur zum Ende eines
Kalenderjahres möglich und muss bis zum 30. September schriftlich
erklärt werden. Lizenzinhaber müssen bis spätestens zum 30. Juni die
schriftliche Austrittserklärung abgegeben haben.
11. Abteilungen können zur Deckung der Mehrausgaben auf Beschluss des
Ausschusses Abteilungsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren erheben.
Sie sind den Mitgliedern bei Eintritt in die Abteilung bekannt zu geben.
12. Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme)
gelten gesonderte Gebühren.
13. Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch elektronische
Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder
werden nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert.
14. Inkrafttreten: Diese Beitragsordnung trat mit ihrer Verabschiedung
durch den Vereinsausschuss am 19. Dezember 1994 in Kraft und wurde gemäß
Mitgliederversammlung vom 10. März 2006 aktualisiert.
1. Vorsitzender Schatzmeister
Wolfgang Wahl Lothar Preisler |